Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Leistungsbedingungen) der J.H. Tönnjes GmbH vom 28.08.2018
Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner, sowie Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden. Die zwischen unseren Geschäftspartnern und uns geschlossenen Individualvereinbarungen gehen, soweit einschlägig, diesen Liefer- und Leistungsbedingungen vor.
1. Angebot und Vertragsschluss
1.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich freibleibend. Die Bindungsfrist beträgt, soweit nicht ausdrücklich abweichend im Angebot benannt, 14 Tage ab Angebotsstellung.
1.2 Verträge und Änderungen kommen mit uns nur und erst dann zustande, wenn wir Aufträge/Bestellungen unserer Geschäftspartner schriftlich angenommen bzw. an diese vergeben haben, wenn wir Ergänzungs- bzw. Änderungswünsche schriftlich mit unseren Geschäftspartnern vereinbart haben oder die vom Geschäftspartner bestellten Lieferungen/Leistungen erbracht haben.
1.3 Wir haben nur die in unseren Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen und/oder Angebotsbestätigungen ausdrücklich spezifizierten Lieferungen und/oder Leistungen zu erbringen.
Grundsätzlich werden uns Wasser und Strom, (bei Bedarf ein Bau-WC) bei entsprechenden Vor- Ort-Einsätzen vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Der Kunde schuldet grundsätzlich die notwendige Gestellung aller logistischen Voraussetzungen (LKW, Kran, Leiter, Sicherheitsausrüstung, Gerüste, Tragehelfer etc.) die sich zur Vertragserfüllung (inkl. Lieferung) als notwendig erweisen, sowie aller technischen Anlagen und Maschinen und bestätigt den jeweils ordnungsgemäßen Zustand sowie die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit zum Einsatzzeitpunkt. Wir sind berechtigt, die eigene Bereitstellung fehlender Voraussetzungen ggfs. nachträglich zu berechnen.
Abfälle, Schutt und sonstige Verunreinigungen werden durch uns arbeitstäglich und ohne Aufforderung entsorgt. Für sämtliche Entsorgungsleistungen (u.a. auch Erdaushub, Abbruchmaterial etc.) sowie generell für Sonderabfälle, Gefahrenstoffe und Verpackungsmaterial hat der Kunde die Entsorgungskosten zu tragen.
Der Kunde erklärt mit der Vergabe des Auftrages, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.
Der Kunde stellt uns alle notwendige Unterlagen und Informationen z.B. Maße, 3-D-Daten, Statik, sofern vorhanden, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. Wenn der Kunde vor der Auftragsannahme durch uns nicht im Besitz dieser Unterlagen ist, wird er sich umgehend mit der Beschaffung der Unterlagen beschäftigen. Möglicherweise uns aus deren Fehlen entstehende Folgekosten (z.B. Stand-, Warte- und Vorhaltekosten) trägt der Kunde.
Der Kunde stellt den uneingeschränkten Zugang zum Einsatz-, Arbeitsort- oder Lieferort sicher. Sollte es im Rahmen diesbezüglicher Voraussetzungen zu Behinderungen kommen und/oder
Wartezeiten bzw. wiederholten Anfahrten unserer Mitarbeiter zur Folge haben, trägt der Kunde die diesbezüglichen Kosten.
Ist ein Festpreis vereinbart, werden nicht von uns zu verantwortende und/oder verschuldete Wartezeiten dem Kunden separat in Rechnung gestellt. Als Nachweis reicht eine einfache schriftliche Erklärung über die Dauer und den Grund der Wartezeit.
1.4 Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit und Haltbarkeit stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn sie durch uns ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet wurden. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, z.B. Leistungs- und Produktbeschreibungen in unseren Mustern und Unterlagen, enthalten keine Übernahme einer Garantie.
Zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Lieferungen und Leistungen gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung genannt sind.
1.5 Sämtliche unseren Kunden zugänglich gemachten Muster und Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben, elektronische Medien) enthalten nur Annäherungswerte. Sie simulieren die tatsächliche (An)Bausituation. Abweichungen der endmontierten Anlage sind daher möglich und kein Grund zur Beanstandung. Wir sind jederzeit zu Änderungen dieser Muster und Unterlagen berechtigt, soweit diese Änderungen für unsere Kunden zumutbar sind. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.
1.6 Sämtliche von unseren Kunden übergebenen Muster und Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben, elektronische Medien) sind verbindliche Grundlage für die Erstellung und Ausarbeitung des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung und werden daher Gegenstand des Vertrages, wenn die vorgegebenen Toleranzen von uns ausdrücklich bestätigt werden.
1.7 Die von unseren Kunden übergebenen Muster und Unterlagen im Sinne vorstehender Ziffer
1.6 sind nach Auftragsdurchführung, oder wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt, abzuholen. Kommt der Kunde seiner Abholungspflicht nicht nach, endet nach entsprechender Aufforderung unter angemessener Fristsetzung unsere Aufbewahrungspflicht. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht können Muster und Unterlagen von uns auf Kosten unserer Kunden zurückgeschickt oder vernichtet werden.
2. Urheberrecht und Geheimhaltung
2.1 An allen Mustern und Unterlagen im Sinne vorstehender Ziffer 1.5 behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Muster und Unterlagen von unseren Geschäftspartnern in keiner anderen Weise als im Rahmen des mit uns geschlossenen Vertrages genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie von unserem Geschäftspartner unverzüglich an uns herauszugeben.
2.2 Bei Fertigung nach den uns von unseren Kunden übergebenen Mustern und Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben, Werkzeuge, Modelle, elektronische Medien) steht der Kunde dafür ein, dass hierdurch Rechte Dritter wie Eigentums-, Urheber- und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte (im folgenden zusammenfassend Schutzrechte) nicht verletzt werden. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen untersagt wird, sind wir unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Kunde auf Veranlassung von uns einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
3. Preise
3.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Erfüllungsort (Ziffer 8.1), und zwar ausschließlich Transport-, Verpackungs- und sonstiger Nebenkosten, die wir unseren Kunden gesondert in Rechnung stellen.
3.2 Die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in unseren Rechnungen gesondert ausgewiesen.
3.3 Wir sind berechtigt, von unseren Kunden für die vereinbarte Lieferung/Leistung denjenigen Preis zu verlangen, der dem von uns zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung auch anderen Kunden in Rechnung gestellten höheren Preisen entspricht, falls zwischen Abschluss des Vertrages mit unserem Kunden und Lieferung/Leistung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
4. Termine und Fristen
4.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, soweit diese mit unserem Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Unsere Liefertermine bezeichnen den Abgang ab Werk. Wir kommen mit unseren Liefer- und Leistungsverpflichtungen nicht vor Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist in Verzug.
4.2 Wir sind berechtigt, von dem Vertrag mit unserem Geschäftspartner zurückzutreten, falls unser Lieferant aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, uns nicht oder verspätet beliefert, so dass wir unsere Verpflichtungen gegenüber unserem Geschäftspartner nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können. Im Falle des Eintritts einer der genannten Fälle, steht unserem Geschäftspartner ein Schadensersatzanspruch oder eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gegen uns nicht zu.
4.3 Der Eintritt von höherer Gewalt oder von sonstigen außergewöhnlichen Umständen wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare gesetzliche Änderungen oder Verkehrsstörungen, gleichwohl, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreit uns gegenüber unserem Kunden für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für uns führen, vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht.
Aufträge die von uns für die Durchführung im Außeneinsatz übernommen wurden, unterliegen besonderen Beschränkungen durch Niederschläge, Wind und Sonneneinstrahlung. Im Zusammenhang mit Außenmontagen und Beschriftungen werden wir ausschließlich ab einer Temperatur von 7 Grad Celsius bis zu einer Temperatur von 27 Grad Celsius tätig. Die zu beschriftenden Materialien dürfen ebenfalls keine Temperatur außerhalb dieses Bereiches haben.
Unterbrechungszeiten unserer Tätigkeiten vor Ort bei unserem Geschäftspartner (oder dessen Auftraggeber) aufgrund der genannten Beschränkungen im Zusammenhang mit Außeneinsätzen, gelten als Arbeitszeit und werden entsprechend abgerechnet.
Im Falle des Eintritts einer der zu einer Unterbrechung führenden und genannten Fälle, steht unserem Kunden ein Schadensersatzanspruch oder eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gegen uns nicht zu.
5. Rechnungen und Zahlungen
5.1 Unsere Zahlungsansprüche gegen unseren Kunden werden bei An- bzw. Abnahme des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch unseren Kunden fällig. Der in unseren Rechnungen ausgewiesene Zahlbetrag ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Datum unserer Rechnung an uns zu zahlen.
5.2 Haben wir mit unserem Kunden Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rate, oder bei Teilzahlungen mit Zahlungen, die insgesamt eine Rate überschreiten, in Rückstand, so ist unser gesamter Zahlungsanspruch sofort fällig.
5.3. Der Zahlungsverkehr zwischen unseren Kunden und uns hat ausschließlich direkt zu erfolgen. Eine Zahlung an fremde Dritte bedarf der beiderseitigen schriftlichen Zustimmung.
5.4 Abzüge, insbesondere von Skonto, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
6. Annahme und Abnahme
6.1 Unsere Kunden haben unsere Lieferungen/Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen, nach Aufforderung durch uns in dem von uns bezeichneten Werk/Lager an- und abzunehmen.
6.2 Nimmt der Kunde unsere Ware nicht fristgerecht an/ab (Ziffer 6.1), können wir nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
7. Aufrechnung, Einbehalt und Abtretung
7.1 Der Geschäftspartner kann uns gegenüber nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen aufrechnen.
7.2 Der Geschäftspartner ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, sofern sein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Vertragsverhältnis beruht.
7.3 Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. § 354a HGB bleibt unberührt.
8. Erfüllungsort und Gefahrübergang
8.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist das in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung bezeichnete Werk/Lager. Wenn darin ein Werk/Lager nicht benannt ist, ist Erfüllungsort der Sitz der J.H. Tönnjes GmbH.
8.2 Teillieferungen und -leistungen unsererseits sind zulässig.
8.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung für von uns erbrachte Lieferungen/Leistungen geht mit der Annahme durch den Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes/Lagers auf den Kunden über. Dieses gilt auch für Teillieferungen/- leistungen, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Transport oder Überführung) übernommen haben. Diese Regelung zum Gefahrenübergang gilt unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung zu tragen hat.
8.4 Verzögert sich der Gefahrübergang auf unseren Kunden (Ziffer 8.3) aus Gründen, die unser Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung spätestens nach Ablauf der in Ziffer 6.1 vereinbarten Frist auf den Kunden über.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns an unseren Kunden gelieferten und/oder an den von uns im Auftrag des Kunden eingebauten Gegenständen (im folgenden zusammenfassend Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller fälligen Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden vor.
9.2 Unser Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch unseren Kunden ist nicht gestattet.
9.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware nimmt der Geschäftspartner ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch unseren Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gegenwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
9.4 Unser Geschäftspartner tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen Dritte zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt unser Geschäftspartner ferner an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Kreditinstitute zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware von unserem Geschäftspartner zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die vorbezeichneten Ansprüche anteilig, und zwar in der Höhe des von uns unserem Geschäftspartner für die Vorbehaltsware netto in Rechnung gestellten Betrages, als an uns abgetreten.
9.5 Unser Geschäftspartner bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche jeweils selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Ansprüche nicht einzuziehen, solange unser Geschäftspartner uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen worden ist. Ist einer der vorstehenden Fälle eingetreten, hat uns unser Geschäftspartner alle zum Einzug der an uns abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den jeweiligen Schuldnern die Abtretung der Ansprüche an uns mitzuteilen.
9.6 Unser Geschäftspartner hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, gesondert zu lagern und als in unserem Eigentum stehende Ware zu kennzeichnen.
9.7 Auf Verlangen unseres Geschäftspartners werden wir das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche jeweils insoweit an unseren Geschäftspartner zurückübertragen, als der Wert der Vorbehaltsware den Wert der uns gegen den Geschäftspartner insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigen.
10. Werkverträge zur Beauftragung fremder Dritter durch die J.H. Tönnjes GmbH (Subunternehmerverträge)
10.1 Die J.H. Tönnjes GmbH führt die Beauftragung eines fremden Dritten (Auftragnehmer) bei einer Einzelauftragsgröße > 10.000,00 EUR ausschließlich auf Basis der aktuellen Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (Stand 28.08.2018) und einer auf Basis der hier genannten Bedingungen durch.
Ein entsprechender Werkvertrag (Subunternehmervertrages Stand 03.05.2018) kann mit ergänzenden Erklärungen zwischen den Parteien geschlossen werden.
Beide Dokumente können im Internet unter www.toennjes.de heruntergeladen werden.
10.2 Kommt der Abschluss eines auf den jeweiligen Auftrag abgestimmten Werkvertrag es nicht zu Stande, gelten alle im Werkvertrag formulierten Standardbedingungen, die nicht einer notwenigen Anpassung auf einen speziellen Auftrag bedürfen.
10.3 Wasser und Strom, (bei Bedarf ein Bau-WC) werden vom Auftragnehmer eigenständig beschafft oder dem Auftragnehmer gegen Berechnung zur Verfügung gestellt.
Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich die notwendige Gestellung aller logistischen Voraussetzungen (LKW, Kran, Leiter, Sicherheitsausrüstung, Gerüste, Tragehelfer etc.) die sich zur Vertragserfüllung (inkl. Lieferung) als notwendig erweisen, sowie aller technischen Anlagen und Maschinen und bestätigt den jeweils ordnungsgemäßen Zustand sowie die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit zum Einsatzzeitpunkt.
Abfälle, Schutt und sonstige Verunreinigungen sind arbeitstäglich und ohne Aufforderung durch den Auftragnehmer zu entsorgen. Für sämtliche Entsorgungsleistungen (u.a. auch Erdaushub, Abbruchmaterial etc.) sowie generell für Sonderabfälle, Gefahrenstoffe und Verpackungsmaterial hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu sorgen.
Der Auftragnehmer erklärt mit der Annahme des Auftrages, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.
Die J.H. Tönnjes GmbH stellt dem Auftragnehmer notwendige Unterlagen und Informationen, sofern vorhanden, unentgeltlich zur Verfügung. Wenn die J.H. Tönnjes GmbH vor der Auftragsannahme durch den Auftragnehmer nicht im Besitz dieser Unterlagen ist, wird Sie sich umgehend mit der Beschaffung der Unterlagen beschäftigen. Möglicherweise entstehende Folgekosten beim Auftragnehmer (z.B. Stand-, Warte- und Vorhaltekosten) trägt der Auftragnehmer. Eine Weiterberechnung an die J.H. Tönnjes GmbH ist ausgeschlossen.
10.4 Abnahme, Vergütung und Zahlungsbedingungen
Der Auftragnehmer erhält für die Erbringung der beschriebenen und näher definierten Leistungen eine pauschale Festvergütung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer für das Werk. Die Abrechnung erfolgt gemäß Angebot jeweils mit geforderter Rechnung nach Fertigstellung und Abnahme des Werkes.
Ein förmlicher Abnahmetermin, an dem ein Vertreter der J.H. Tönnjes GmbH und des Auftragnehmers teilnehmen, wird durchgeführt. Ein von beiden Seiten erstelltes Abnahmeprotokoll ist zwingender Bestandteil der Abnahme.
Wird vom Auftragnehmer eine Abschlagszahlung gefordert, so wird diese von der J.H. Tönnjes GmbH nur dann geleistet, wenn die Forderung sich auf einzelvertraglich angebotene und abgerechnete Materialkosten bezieht. Mit Annahme der Zahlung durch den Auftragnehmer verpflichtet sich dieser, die Zahlung ausschließlich zur vereinbarten Materialbestellung zu nutzen.
Die J.H. Tönnjes GmbH kann jederzeit die Herausgabe des Materials einfordern und den Auftragnehmer bei Weigerung in Verzug setzen.
In den Preisen ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist, sowie alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Auftragnehmers anfallen. Mit der Zahlung der Festvergütung sind damit alle Ansprüche des Auftragnehmers abgegolten.
Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung.
Die Skontofrist beginnt mit dem Datum der abgeschlossenen Leistungserfüllung bzw. mit dem vollständigen Leistungs- oder Warenzugang oder mit dem Tage des Rechnungseingangs.
10.5 Terminplan – Vertragsstrafe
Die J.H. Tönnjes GmbH hat gemeinsam mit dem Auftragnehmer den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem Terminplan festlegt. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen sind Vertragsbestandteil.
Bei einer Verzögerung der Anfangstermine bleibt in jedem Fall die Ausführungszeit, d.h. die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.
Im Falle der Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Auftragnehmer angemessen für alle Schäden und Nachteile, die der J.H. Tönnjes GmbH entstehen.
Die J.H. Tönnjes GmbH behält sich die Terminplanänderung im Rahmen des Gesamtterminplans vor. Bei rechtzeitiger Bekanntgabe einer Terminänderung durch die J.H. Tönnjes GmbH darf der Auftragnehmer die Anzahl der für die Ausführung der Arbeiten vereinbarten Werktage nicht überschreiten, es sei denn, dies ist dem Auftragnehmer unzumutbar.
Die J.H. Tönnjes GmbH ist berechtigt, für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung eines Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe von 500,00EUR für jeden Kalendertag vom Auftragnehmer zu fordern, bis zur Höhe von 100% der Vertragssumme, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf.
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüchen nicht aus. Bereits entstandene Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.
Sollte der Auftragnehmer, durch eigenes Verschulden, Fertigstellungstermine gefährden und/oder überschreiten, ist die J.H. Tönnjes GmbH berechtigt, Zusatzaufträge an weitere Unternehmen zu vergeben, um sicherzustellen, dass Fertigstellungstermine eingehalten werden. Ggfs entstehende Zusatzkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
10.6 Ausführung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für seine Arbeiten nur einwandfreies, freigegebenes und/oder im Rahmen der Auftragsvergabe durch die J.H. Tönnjes GmbH spezifiziertes Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal ausführen zu lassen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften wie z.B. Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Werk(Bau)tagebuch arbeitstäglich zu erstellen und der J.H. Tönnjes GmbH arbeitstäglich zu übergeben.
10.7 Stundenlohnarbeiten (Abrechnung nach Aufwand)
Stundenlohnarbeiten (Arbeiten, die vereinbarungsgemäß nach Aufwand abgerechnet werden) werden nur vergütet, wenn sie vorher von der J.H. Tönnjes GmbH ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag dem Auftraggeber zur Anerkennung vorgelegt werden. Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu bzgl. einer Abrechnung nicht abrechnungsfähigen Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet.
Pausenzeiten werden abgezogen (bis 6 Stunden 30 min, ab 6 Stunden 45 min).
Fahrtzeiten werden nur zur ½ der tatsächlichen Fahrzeit als Arbeitszeit durch den Auftragnehmer berechnet.
10.8 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Der Auftragnehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich und vor Aufnahme seiner Tätigkeit (z.B. vor Anfahrt an eine Baustelle) schriftlich anzuzeigen.
Stand- und Wartezeiten werden bei verspäteter Behinderungsanzeige nicht vergütet.
10.9 Gewährleistung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die nach der Art der Leistung erwarten werden kann.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist (generell 4 Jahre) auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige oder ungenügende Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu beseitigen, wenn die J.H. Tönnjes GmbH dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangt.
Die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung auftretenden Nebenkosten des Auftragnehmers (Fahrt- und Übernachtungskosten, Tagesspesen, Versand- und Logistikkosten, etc.) trägt der Auftragnehmer.
10.10 Kündigung
Der J.H. Tönnjes GmbH steht es frei, bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag zu kündigen. Kündigt die J.H. Tönnjes GmbH, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Kündigt der Auftragnehmer vor Vollendung des Werkes, versuchen beide Parteien einen Ersatzauftragnehmer zu finden, der auf gleicher Vertragsbasis mit gleichen Voraussetzungen das Werk beendet.
Sollte es aufgrund der Kündigung des Auftragnehmers zu regresspflichtigen Terminüberschreitungen und/oder Leistungsminderungen kommen, so gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Gleiches gilt, wenn der Ersatzunternehmer zu höheren Konditionen abrechnet. Der Auftragnehmer trägt in diesem Falle die dem Auftraggeber entstehenden Mehrkosten des Ersatzauftragnehmers.
10.11 Weitervergabe
Dem Auftragnehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise ohne Zustimmung der J.H. Tönnjes GmbH weiter zu vergeben.
11. Formen und Werkzeuge
11.1 Formen und Werkzeuge, die von uns oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung beteiligt oder diese ganz übernommen und bezahlt hat, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Wir bewahren die Formen und Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegen sie. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung und vorheriger Benachrichtigung des Kunden. Bei Anforderung der Formen oder der Werkzeuge durch den Kunden – aus welchem Grund auch immer – sind eventuelle Rest-Herstellungskosten mit der Auslieferung der Formen oder der Werkzeuge an den Kunden fällig.
11.2 Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen oder Werkzeuge werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen oder Werkzeuge auf den Kunden über. Die Übergabe der Formen oder der Werkzeuge an den Kunden wird durch unsere Aufbewahrungspflicht ersetzt.
11.3 Bei kundeneigenen Formen oder Werkzeugen und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen oder Werkzeugen beschränkt sich unsere Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung, Versicherung und Rücktransport trägt der Kunde. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung unter angemessener Fristsetzung der Kunde die Formen oder Werkzeuge nicht abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen und Werkzeugen zu.
11.4 Beigestellte Teile und oder Werkzeuge durch den Kunden sind rechtzeitig frei Werk in einwandfreier Beschaffenheit so anzuliefern, dass die Entladung ohne zusätzliche Infrastruktur (Kran/Gabelstapler o.ä.) möglich ist. Entstehende Kosten für zusätzlich notwendige Entladeinfrastruktur trägt der Kunde.
12. Mängel
12.1 Mängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich nach Erhalt der Lieferung/Leistung zu rügen, verborgene Mängel binnen acht Kalendertagen nach ihrer Entdeckung.
12.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat uns der Kunde Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes.
12.3 Ansprüche des Geschäftspartners gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung/Leistung nachträglich an einen anderen Ort als des ursprünglichen Leistungsüberganges verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung/Leistung.
12.4 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 12.3 entsprechend.
12.5 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Kunden beträgt 6 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Diese gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 13.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.
12.6 Gebrauchte Gegenstände liefern wir – vorbehaltlich nachstehender Ziffer 13. – unter dem Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel.
12.7 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach nachstehender
Ziffer 13.
12.8 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil unseres Kunden verbunden.
13. Haftung
13.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend
„Schadensersatzansprüche“) unseres Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf:
• den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
• einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns
• Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung
• der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder
• auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.
13.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns ist der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, für Gesundheits- oder Körperschäden, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln oder wenn wir wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haften.
13.3 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
13.4 Bei Fertigung nach den uns von unseren Kunden übergebenen Mustern und Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben, elektronische Medien) übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit und für
sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Vorgaben des Kunden beruhen, keine Haftung, sofern und soweit nicht einer der in Ziffer 13.1 genannten Haftungsfälle vorliegt. Wir verpflichten uns, den Kunden – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
13.5 Die von uns an unsere Kunden übermittelten Fertigungsunterlagen und/oder bemusterten Teile können von dem Kunden innerhalb von 10 Werktagen freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe nicht fristgerecht, können wir nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
13.6 Wir haften nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß den von unseren Kunden geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Mustern, welche von unseren Kunden als Fertigungsunterlagen freigegeben und erbracht wurden, sofern und soweit nicht einer der in Ziffer 13.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.
14. Datenschutz
Wir dürfen die unsere Kunden betreffenden Daten speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke verarbeiten und einsetzen.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden und Schecks – ist das für unseren Sitz zuständige Amts-/Landgericht. Wir bleiben jedoch – nach unserer Wahl – berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor den für seinen Sitz zuständigen Gerichten geltend zu machen.
15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN- Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
15.3 Sollten diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden, bleibt die deutsche Fassung maßgebend.
16. Teilunwirksamkeit
Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages mit unserem Kunden über Lieferung und Leistung unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, oder sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des betreffenden Vertrages oder dieser Bedingungen nicht berührt.
17. Definitionen
Kunde = bestellt und bezieht Leistungen von der J.H. Tönnjes GmbH Auftragnehmer = liefert und/oder leistet im Auftrage der J.H. Tönnjes GmbH Geschäftspartner = Sowohl Kunde und/oder Auftragnehmer